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FAQs des Ministeriums zur Schließung von Schulen

Artikel vom 14.03.2020

FAQ zur Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen

Allgemeine Informationen

Welche Schulen und Kindertageseinrichtungen sind von der Schulschließung betroffen?

Die Schließung betrifft alle Schulen und Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg unabhängig davon, ob es sich solche in freier oder öffentlicher Trägerschaft handelt.

Wie werden die flächendeckenden Schließungen umgesetzt?
Von Dienstag, 17.3.2020, bis einschließlich Sonntag, 19.4.2020, (Ende der Osterferien) findet an den baden-württembergischen Schulen kein Unterricht sowie an den Kindertageseinrichtungen kein Betrieb statt. Schülerinnen und Schüler müssen in dieser Zeit dem Unterricht und jeglicher sonstigen Veranstaltung fernbleiben.

Warum werden Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen?
Die Lageentwicklung im Zusammenhang des neuartigen Coronavirus hat sich den vergangenen Tagen deutlich beschleunigt und zugespitzt; auch die Zahl der Infektionen steigt bundesweit weiter deutlich an.
Die getroffenen Maßnahmen dienen der Verlangsamung des Infektionsgeschehens und insbesondere dem Schutz von Menschen, die besonders gefährdet sind. Ziel der Schulschließung ist es, Kontakte an den Schulen, die zu Infektionen führen, für insgesamt fünf Wochen zu unterbinden. So soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt.

Welche Regelung gilt für Sozialkontakte im außerschulischen Bereich?
Die Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen dient einer Eindämmung des Coronavirus. Alle Menschen in Baden-Württemberg sind aufgefordert, soziale Kontakte auch außerhalb der Schule auf ein Minimum zu reduzieren. Hier sind wir auf ein besonnenes und solidarisches Miteinander angewiesen.

Gilt die Schulschließung auch für Schulleitungen? Müssen Lehrkräfte weiterhin zur Schule kommen? Welche Folgen hat die allgemeine Aussetzung des Unterrichtsbetriebs für die Lehrkräfte und Schulleitungen?
Die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie im Vertretungsfall ihre Stellvertreter sind an den Unterrichtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten an den Schulen erreichbar, um den Kontakt mit allen am Schulbetrieb Beteiligten sowie mit der Schulaufsicht gewährleisten zu können.

Die Lehrkräfte und die weiteren an der Schule tätigen Personen befinden sich grundsätzlich weiterhin im Dienst, der von zuhause zu verrichten ist, sofern in Absprache bzw. auf Anordnung der Schulleitung keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.

Dies kann gelten zum Beispiel für Tätigkeiten wie

  • die Verteilung von Unterrichtsmaterial an die Schülerinnen und Schüler
  • die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere der Abschlussklassen, bei der Bearbeitung der Unterrichtsmaterialien und Prüfungsvorbereitung im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten
  • die Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten
  • die Planung des Unterrichts für die Zeit nach den Osterferien
  • die Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Notfallbetreuung an der Schule.

Gilt die Dienstpflicht auch für Lehrkräfte, die selbst Kinder zu Hause betreuen müssen?
Für Lehrkräfte besteht weiterhin Dienstpflicht. Bei der Verteilung der Aufgaben sind die Schulleitungen jedoch gehalten darauf zu achten, dass die anfallenden außerunterrichtlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der individuellen familiären Situation möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden. Dazu gehört auch die Rücksichtnahme auf die Lehrkräfte, die zuhause eigene Kinder aufgrund der Schulbez. Kitaschließung betreuen müssen.

Was ist mit Lehrerfortbildungen und dienstlichen Besprechungen?
Parallel zu der Schließung der Schulen werden auch alle Präsenzfortbildungen der Lehrkräftefortbildungen an den Außenstellen und Regionalstellen des ZSL ab dem 16. März bis zum 19. April 2020 abgesagt. Aktuell wird geprüft, ob die Veranstaltun-gen verlegt, alternative Formate angeboten oder Materialien bereitgestellt werden können. Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen finden Sie ab dem 18. März 2020 unter lfb.kultus-bw.de.

Dürfen Schüler in der Zeit der Schulschließung in den Urlaub fahren?
Allgemein gilt: Die Schulschließungen bedeuten keine Verlängerung der Osterferien. Ziel der Schulschließungen ist eine Eindämmung des Coronavirus. Reisen im In- und Ausland widerlaufen dieser Strategie, da sie neue Infektionen begünstigen können. Deshalb sind Schülerinnen und Schüler aufgefordert, Außenkontakte zu minimieren und nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben.

Muss der entfallende Unterricht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden?
Nein, der entfallende Unterricht muss nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Erhalte ich das Geld für das Mittagessen zurück, wenn mein Kind wegen der Schulschließung nicht daran teilnehmen kann?
Da die Mittagsverpflegung nicht durch das Land, sondern durch die Kommunen als Schulträger organisiert wird, sind seitens des Kultusministeriums hierzu keine Aussagen möglich.

Wie sollen sich Schulen in Bezug auf geplante und längst bezahlte Klassenfahrten oder Schüleraustausche verhalten?
Von entsprechenden Reisen im In- und Ausland ist bis Ende des Schuljahres abzusehen. Die aufgrund der Schulschließungen verursachten Stornokosten werden grundsätzlich vom Land übernommen. Die im Schreiben des Ministeriums vom 3. März 2020 enthaltenen Ausführungen zum Kostenersatz für Reisen ins Ausland gelten nunmehr ebenfalls für Reisen im Inland. Von neuen Reisebuchungen über das laufende Schuljahr hinaus ist bis auf weiteres abzusehen.

Finden Schüler-, und Betriebspraktika während der Schulschließung statt?
Nein, auch Schüler-, und Betriebspraktika entfallen in der Zeit der Schulschließung.

Finden außerunterrichtliche Veranstaltungen statt?
Solange die Schulen geschlossen sind, finden auch keine außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Boys‘ Day und Girls‘ Day) statt.

Sind die Schulpsychologischen Beratungsstellen weiterhin erreichbar?
Während der landesweiten Schulschließung können die Schulpsychologischen Beratungsstellen weiterhin per Telefon oder E-Mail kontaktiert werden. Sind im Kontext einer Beratung ein Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler bzw. eine Testdiagnostik an der Schulpsychologischen Beratungsstelle angezeigt, so wird dies nach den Osterferien ermöglicht.

Zentrale Prüfungen

Finden während der Schulschließung Abschlussprüfungen statt?
Prüfungen, die in den Zeitraum der Schließung fallen, werden auf die Zeit nach den Osterferien verschoben (Beginnend ab Montag, den 16. März, finden keine Prüfungen an den Schulen statt). Dies gilt für die bislang auf 2. April terminierten Deutschprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und an den Berufsoberschulen ebenso wie für einzelne Prüfungen des fachpraktischen Abiturs. Zum neuen Zeitplan für diese verschobenen Prüfungen werden die Schulen in der kommenden Woche weitere Informationen von uns erhalten.

Finden die Abschlussprüfungen nach den Osterferien wie geplant statt?
Ja, alle ab 21. April terminierten Abschlussprüfungen finden planmäßig statt.

Wie können sich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen auf ihre Prüfungen vorbereiten?
Schülerinnen und Schüler, die sich auf Abschluss- oder Abiturprüfungen vorbereiten, werden bei der Bearbeitung von Unterrichtsmaterialien von ihren Lehrkräften weiter unterstützt, möglich sind hier alle Kommunikationswege, analog und digital. Unter anderem können hierfür auch digitale Hilfsmittel herangezogen werden, um ortsunabhängig kommunizieren, lernen und arbeiten zu können. Die Schulen sind gehalten, zu prüfen, welche digitalen Möglichkeiten für ihre Schule geeignet sind. Es ist sinnvoll, wenn Schulen in der aktuellen Situation zusätzliche digitale Angebote nutzen, die nun aufgrund der Schulschließung eine von zuhause aus nutzbare Lernumgebung zur Verfügung stellen (z.B. cloudgestützte Office-Produkte, auch Microsoft Office 365, oder datenschutzfreundliche Messenger-Dienste). Über den jeweiligen Einsatz können die Schulen selbst entscheiden.

Müssen Schülerinnen und Schüler trotz des Unterrichtsausfalls an den Prüfungen teilnehmen?
Ja, es gelten die normalen Bestimmungen zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen. Das Kultusministerium und die Schulen werden darauf achten, dass alle Schüle-rinnen und Schüler an allen Schularten faire Bedingungen erhalten und niemand durch die jetzige Situation benachteiligt wird.

Fragen rund um den Vorbereitungsdienst

Ich habe mich für die Einstellung 2020 beworben. Kann ich am Listenverfahren teilnehmen, wenn ich bis 15. Mai noch nicht alle Lehrproben hatte?
Das Listenauswahlverfahren wird in der besonderen Situation erst Mitte oder Ende Juli stattfinden, um allen jetzt vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes stehenden Lehramtsanwärterinnen und Anwärtern die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren zu geben. Darüber hinaus wird es neben dem am 16. März startenden Hauptausschreibungsverfahren für schulbezogene Ausschreibungen ein weiteres schulbezogenes Verfahren Anfang Mai geben. Weitere Informationen werden Ende März auf www.lobw.de eingestellt.

Wenn ich durch die Verlegung von Prüfungen oder Lehrproben Mitte Mai noch keine endgültige Note habe: Wie lange kann ich die Einstellungsbezirke in meiner Bewerbung noch ändern?
Die Einstellungsbezirke können bis wenige Tage vor Beginn des Listenauswahlve-fahrens verändert werden. Dieses wird aufgrund der Situation voraussichtlich erst Mitte oder Ende Juli stattfinden. Vor den Pfingstferien werden auf LOBW zur Orientierung lehramtsspezifisch die noch im Listenverfahren zur Verfügung stehende Zahl der Einstellungsmöglichkeiten in den einzelnen Bezirken veröffentlicht.

Gibt es in dieser Situation Veränderungen im Listenauswahlverfahren?
Das Listenauswahlverfahren und damit auch der Schlusstermin für Änderungen der Bewerbung werden verschoben, so dass allen Anwärterinnen und Anwärtern die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wird. Aufgrund der Sondersituation wird es für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verfahren nochmals eingehende Erläuterungen geben. Die registrierten Bewerberinnen und Bewerber werden nochmals gesondert informiert.

Kann ich einen Härtefallantrag stellen, wenn noch keine Noten vorliegen?
In der besonderen Situation wird das Listenverfahren verschoben und damit auch die Antragsfrist für eine Teilnahme am Härtefall-Verfahren voraussichtlich auf Mitte oder Ende Juli verlängert. Über die Anträge wird entsprechend Anfang oder Mitte August entschieden. Der neue Antragstermin wird rechtzeitig auf LOBW veröffentlicht.

Besonderheiten der beruflichen Schulen

Wann findet das Deutsch-Abitur an Beruflichen Gymnasien und Berufsoberschulen statt?
Beginnend ab Montag, den 16. März, finden keine Prüfungen an den Schulen statt. Dies gilt für die bislang auf 2. April terminierten Deutschprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und an den Berufsoberschulen (siehe auch „Zentrale Prüfungen“).
Müssen Auszubildende weiter in ihren Ausbildungsbetrieb, wenn die Berufsschule geschlossen hat?
Dies entscheidet der jeweilige Arbeitgeber. Für den Fall, dass den Berufsschülerin-nen und -schülern ersatzweise Lernaufgaben in digitaler oder anderer Form zur Verfügung gestellt werden, bittet das Kultusministerium die Ausbildungsbetriebe, ihren Auszubildenden erforderliche Zeitfenster zur Verfügung zu stellen.

Wie werden die Ausbildungsbetriebe und Berufsschülerinnen und Berufsschüler informiert?
Die Ausbildungsbetriebe werden von den Berufsschulen zeitnah über die von der Schule vorgesehenen Regelungen für die Zeit der Schulschließung informiert. Diese geben die Informationen an die Berufsschülerinnen und Berufsschüler weiter.

Besonderheiten der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Heimsonderschulen mit Internat

Hierzu wird das Kultusministerium im Laufe des Montags, 16.03.2020, weitere Informationen bereitstellen.

Informationen zur Notfallbetreuung


Für welche Schüler und Kitakinder wird ein Betreuungsangebot eingerichtet?
Eine Notfallbetreuung an den Schulen und Kindertageseinrichtungen wird für Schüle-rinnen und Schüler an Grundschulen und der Klassenstufen 5 und 6 an weiterfüh-renden Schulen und den entsprechenden Förderschulen sowie für Kindergartenkinder eingerichtet, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeiten. (Besonderheiten für SBBZ noch zu regeln)
Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung (medizi-nisches und pflegerisches Personal, Hersteller von für die Versorgung notwendigen Medizinprodukten), die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), die Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur (Telekommunikation, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) sowie die Lebensmittelbranche.
Grundvoraussetzung ist dabei, dass beide Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in Berei-chen der kritischen Infrastruktur tätig sind.

Wie viele Stunden täglich umfasst die Notfallbetreuung?
Die Notfallbetreuung an den Schulen erstreckt sich auf den Zeitraum des Schulbe-triebs sowie einer ggf. ergänzenden Nachmittagsbetreuung Die Einteilung der Kinder und des beaufsichtigenden Personals obliegt der Schulleitung.
Die Gemeinden werden gebeten, zusammen mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen die Notfallbetreuung für Kitakinder und Kinder der Kindertagespflege nach gleichen Grundsätzen vor Ort zu gewährleisten.

Wer organisiert vor Ort die Notfallbetreuung?
Die Einteilung der Kinder und des beaufsichtigenden Personals obliegt der Schullei-tung. Dabei ist zu beachten, dass Lehrkräfte, die über 60 Jahre alt sind oder relevante Vorerkrankungen haben, sowie schwangere Lehrkräfte nicht eingesetzt werden.

Können auch die Großeltern die Betreuung während der Zeit der Schul- und Kitaschließung übernehmen?
Nein, Großeltern sollten die Betreuung ihrer Enkelkinder in der jetzigen Situation nicht übernehmen, da ältere Personen nach allen vorliegenden Erkenntnissen eine besonders gefährdete Personengruppe darstellen.

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